Die Vergütung von Anwälten unterliegt gesetzlichen Regelungen, die allerdings nicht sämtliche Beratungs- und Vertretungsleistungen erfassen und in vielen Bereichen auch abweichende Gestaltungsmöglichkeiten zulassen. Die folgende Darstellung erläutert die Rechtsgrundlagen des Anwaltshonorars und zeigt Möglichkeiten auf, wie die Honorargestaltung den Anforderungen des Mandanten angepasst werden kann.

 

Gesetzliche Regelungen

Soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, richtet sich das Anwaltshonorar nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 05.05.2004. Hiernach bemisst sich die Vergütung in Zivilsachen grundsätzlich nach dem so genannten Gegenstandswert, d.h. demjenigen wirtschaftlichen Wert, auf den sich die anwaltliche Leistung bezieht. Auf der Basis des dazugehörigen Vergütungsverzeichnisses und der Gebührentabelle zu § 13 RVG fallen für einzelne Tätigkeiten Wertgebühren an, die nach bestimmten Sätzen fest (in der Regel in Prozessangelegenheiten) oder variabel (bei außergerichtlichen Tätigkeiten) sind.

Bei gerichtlichen Tätigkeiten darf das gesetzliche Honorar nach dem RVG in der Regel nicht unterschritten werden. § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959 (BRAO) verbietet geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. § 4 II RVG lässt nur in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen zu, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.

 

Honorarvereinbarungen

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann das Honorar im Wesentlichen frei vereinbart und damit dem Arbeits- und Zeitaufwand des Anwalts sowie dem wirtschaftlichen Nutzen des Mandanten angepasst werden. Hier bieten sich folgende Gestaltungsformen an:

  • Zeithonorar

    Möglich ist die Vereinbarung eines Stundensatzes, der nach der zeitlichen Inanspruchnahme des Anwalts abgerechnet wird. Diese Gestaltung kommt insbesondere bei laufenden Beratungsmandaten gewerblicher Mandanten in Betracht, da diese in der Regel zahlreiche verschiedene Rechtsfragen betreffen. Eine Abrechnung nach Gegenstandswerten und den Sätzen des RVG würde zu extrem hohen Honoraren führen, die in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand des Einzelfalles stehen. Die Vereinbarung des Zeithonorars bietet sich außerdem bei bestimmten Einzelprojekten wie z.B. Vertragsgestaltungen und Vertragsverhandlungen an, wenn die zeitliche Inanspruchnahme des Anwalts nicht feststeht und unklar ist, welcher Beratungs- und Vertretungsbedarf anfallen wird.

    Der Vorteil des Stundenhonorars liegt in der leistungsgerechten Vergütung der Arbeitszeit. Der Mandat zahlt nur für die zeitliche Inanspruchnahme, selbst wenn die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wesentlich höhere Kosten zur Folge hätte. Die Stundenvereinbarung wirkt sich allerdings nachteilig zu Lasten des Mandanten aus, wenn die Angelegenheit einen unvorhergesehenen Zeitaufwand erfordert, wobei dieser auch durch Umstände eintreten kann, auf die der Mandant keinen Einfluss hat. Das Zeithonorar kann als fester oder als degressiver Stundensatz vereinbart werden. Letzteres bietet sich an, wenn der Rechtsanwalt für laufende Beratungen zur Verfügung steht und der Beratungsbedarf des Mandanten jährlich einen entsprechenden Umfang erreicht.

    Die Stundensätze unserer Partner liegen je nach Einzelfall zwischen EUR 300,00 und EUR 350,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.

  • Pauschalhonorar

    In Einzelfällen kann die Vergütung in Form eines Fixbetrages vereinbart werden. Diese Honorargestaltung ist sinnvoll, wenn die Aufgaben des Anwalts klar umrissen sind und der Zeitaufwand im Wesentlichen feststeht. Der Vorteil für den Mandanten liegt hier in der eindeutigen Kalkulierbarkeit der Anwaltskosten. Nachteilig kann sich der Umstand auswirken, dass eine Änderung oder Erweiterung des Aufgabengebiets eine erneute Verhandlung über das Honorar erfordert. Wir vereinbaren derartige Projekthonorare für Einzeltätigkeiten, insbesondere bei der Konzeption vermögensverwaltender Familiengesellschaften.

  • Erfolgshonorar

    Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig, § 46b II BRAO. Ein Erfolgshonorar in diesem Sinn liegt allerdings nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird.