Erledigungen im Todesfall
Die folgende Checkliste soll Ihnen bei Tod eines Angehörigen helfen, an alle notwendigen Erledigungen zu denken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Totenschein
Im Todesfall ist der Hausarzt/Notarzt zu benachrichtigen, der für die Ausstellung eines Totenscheins sorgt. Beim Tod in einem Krankenhaus erfolgt dies durch den dortigen Arzt. Der Totenschein ist notwendig für die Ausstellung der Sterbeurkunde. - Bestattungsunternehmen
Notwendig ist die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens, das sich um die Aufbewahrung des Leichnams, die Einsargung, die Organisation der Grabstätte nebst Abstimmung mit dem Friedhofsamt kümmert. Es kann auch mit den weiteren Formalien (z.B. Todesanzeigen beim Standesamt, Schaltung von Traueranzeigen, Abrechnung mit der Sterbegeldversicherung etc.) beauftragt werden. Es empfiehlt sich, mehrere Bestattungsunternehmen zu vergleichen, da die Konditionen, Leistungen und Preise oft erheblich differieren. - Benachrichtigungen
- Information nahestehender Personen
Vom Tod und vom Bestattungstermin sind insbesondere folgende Personen zu benachrichtigen:
- Angehörige und Freunde des Verstorbenen
- Arbeitskollegen, Mitarbeiter, Arbeitgeber
- Pfarrer/Seelsorger
- Vereine/Clubs, in denen der Verstorbene Mitglied war
- Anzeigeobliegenheiten zur Wahrung von Ansprüchen
Insbesondere Versicherungen sind unverzüglich über den Todesfall zu informieren, da andernfalls Ansprüche verloren gehen können. In allen Fällen ist empfehlenswert, die Mitteilung des Todesfalls schriftlich per Einschreiben/Rückschein und zusätzlich vorab per Telefax vorzunehmen und eine Kopie des Totenscheins bzw. der Sterbeurkunde beizufügen.- Lebens- und Unfallversicherungen
In der Regel sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass der Todesfall (=Versicherungsfall) innerhalb einer sehr kurzen Frist anzuzeigen ist, andernfalls droht der Verlust des Anspruchs auf die Versicherungsleistung. - Krankenversicherung
Neben der Anzeige des Todesfalls ist zu prüfen, ob ein etwaig bislang unentgeltlich mitversicherter Angehöriger als freiwilliges Mitglied weiterversichert werden kann. - Berufsgenossenschaft
Notwendig ist deren Information bei einem Arbeitsunfall. Auch hier können Leistungen für die Angehörigen gegeben sein. - Rentenversicherung oder berufsständisches Versorgungswerk (z.B. Ärzteversorgung etc.)
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine Witwen-/Waisenrente beantragt werden kann. Diverse Versorgungswerke sehen Sterbegelder, Überbrückungsgelder oder Ähnliches für die Angehörigen vor.
- Lebens- und Unfallversicherungen
- Information nahestehender Personen
- Sterbeurkunde
Zuständig für die Ausstellung der Sterbeurkunde ist das Standesamt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Bei der Beantragung der Sterbeurkunde sind der Totenschein, die Geburtsurkunde und der Personalausweis/Reisepass des Verstorbenen vorzulegen. War der Verstorbene verheiratet, wird auch die Heiratsurkunde bzw. die Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten benötigt.
Die Sterbeurkunde ist notwendig für die Beantragung des Erbscheins sowie zum Nachweis des Todes gegenüber Versicherungen, Banken etc. Empfehlenswert ist die Ausstellung mehrerer beglaubigter Kopien, da eigengefertigte Kopien regelmäßig nicht ausreichen. - Suche/Ablieferung von Testamenten
Hat der Verstorbene ein Testament errichtet oder steht dies zu vermuten, muss dieses gesucht und beim Nachlassgericht abgeliefert werden. - Erbschein
Es kann erforderlich sein, einen Erbschein zu beantragen, wenn die Stellung als Erbe nachgewiesen werden muss, nicht aber durch andere Dokumente nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Erbenstellung ist in vielen Fällen auch durch eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments oder Erbvertrags möglich. Dementsprechend ist aufgrund der Kosten des Erbscheins zunächst im Einzelfall zu prüfen, ob dessen Beantragung notwendig ist oder der Nachweis durch andere Urkunden geführt werden kann.
Soweit Vollmachten vorliegen, können Rechtsgeschäfte mit Banken, Versicherungen etc. aufgrund dieser Vollmachten erledigt werden. Auch für die bloße Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist ein Erbschein nicht erforderlich, soweit diese im Zusammenhang mit der Eröffnung eines notariellen Testaments erfolgt. - Vermögensstatus
Der Erbe haftet auch für die Schulden des Nachlasses, soweit er nicht die Erbschaft fristgerecht ausschlägt oder bei Kenntnis der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellt. Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung. Dementsprechend ist innerhalb dieser Frist zu klären, ob eine Überschuldung des Nachlasses definitiv feststeht und die Möglichkeit der Ausschlagung gewählt werden soll. - Regelung der Vermögensangelegenheiten
Sämtliche Rechtsbeziehungen des Verstorbenen sind daraufhin zu überprüfen, welche Ansprüche/Verbindlichkeiten hieraus für den/die Erben resultieren, ob und wie sie dementsprechend gekündigt werden müssen oder zu übernehmen sind. Dies gilt insbesondere für folgende Rechtsverhältnisse:
- Eigentum an Immobilien
Zum Nachlaß gehören alle Rechte an Immobilien (Eigentum, Miteigentum, Erbbaurechte, Grundschulden etc.). Die Ausübung der hiermit verbundenen Rechte (z.B. Stimmrecht in WEG-Versammlung) erfordert entsprechende Ermittlungen und Nachweise. - Mietverhältnisse
War der Verstorbene Vermieter, geht das Mietverhältnis auf den/die Erben über. Eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit entsteht durch den Todesfall nicht. War der Verstorbene Mieter, gilt grundsätzlich das Gleiche, jedoch ist zu prüfen, ob eine Kündigung des Mietverhältnisses sinnvoll ist. Bei der Miete von Wohnraum besteht darüber hinaus ein Eintrittsrecht für Ehegatten, Hausangehörige, Lebenspartner und Kinder. - Versorgungsverträge
Soweit Bezugsverträge über Strom, Gas, Telefon, Internet nicht übernommen werden sollen, sind diese zu kündigen, entsprechende Einzugsermächtigungen zu widerrufen und Daueraufträge zu stornieren. Gleiches gilt für Lieferverträge von Zeitungen und sonstige Abonnements. - Versicherungen
Abgesehen von den vorstehend beschriebenen sofortigen Maßnahmen (siehe 3.b.) ist jede Versicherung (Hausrat, Haftpflicht, Kraftfahrzeug, Rechtsschutz usw.) daraufhin zu überprüfen, ob sie der/ein Erbe übernehmen kann und will, andernfalls ist diese zu kündigen. Eine Übernahme kann bei einer Kfz-Versicherung sinnvoll sein, wenn der Schadenfreiheitsrabatt behalten werden kann. - Vollmachten (Banken/Versicherungen)
Hat der Verstorbene Vollmachten zu Gunsten dritter Personen erteilt, die nicht Erbe sind, sind diese Vollmachten unverzüglich zu überprüfen und durch Schreiben an die jeweilige Bank/Versicherung ggfls. zu widerrufen. Soweit Verträge (Lebensversicherungen, Sparbücher etc.) Regelungen zu Gunsten Dritter (z.B. Bezugsberechtigungen im Todesfall) enthalten, ist zu prüfen, inwieweit diese Bezugsberechtigungen widerruflich sind und noch widerrufen werden können. Dementsprechend ist Erben zu empfehlen, den Widerruf zu erklären bzw. den Drittbegünstigten zu empfehlen, durch Annahme der Leistung einem Widerruf durch den Erben zuvorzukommen. - Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen
War der Verstorbene Gesellschafter/Aktionär eines Unternehmens, ist zu prüfen, inwieweit bei anstehenden Versammlungen Stimmrechte/Bezugsrechte auszuüben sind. - Vereinsmitgliedschaften
Diese enden zwar mit dem Todesfall automatisch, jedoch sollte der Verein unterrichtet und eine etwaige Einzugsermächtigung widerrufen werden. - Rechtsmittel, Rechtsstreitigkeiten
Waren im Todesfall gerichtliche oder behördliche Verfahren anhängig, ist zu prüfen, inwieweit Fristen laufen oder dem/der Gericht/Behörde der Todesfall mitzuteilen ist, um das Verfahren zu unterbrechen. - Fahrzeuge
Soweit Fahrzeuge auf den Verstorbenen angemeldet waren, sind diese bei der Zulassungsstelle ab-/umzumelden und Kfz-Schein/-brief zu aktualisieren. - Digitale Identitäten und Vertragsbeziehungen
Prüfen Sie Accounts sozialer Netzwerke (Facebook, WhatsApp, Twitter), E-Mail Konten, Beteiligungen an Cloud-Diensten und Webspaces.
- Eigentum an Immobilien