Risiken des Berliner Testaments

 

Das so genannte Berliner Testament ist eine beliebte Gestaltungsform für die Generationennachfolge bei Ehegatten. Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen die gemeinsamen Kinder Erben sein. Eine einfach zu verstehende Regelung, die bekanntlich den Vorteil hat, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden die gemeinsam eingesetzten Kinder nicht mehr enterben kann.

 

Pflichtteilsanspüche

Die auf den ersten Blick einfache Gestaltung führt nach dem Tod des Erstversterbenden aufgrund der Alleinerbschaft des überlebenden Ehegatten automatisch zu einer Enterbung der Kinder, denn diese wären bei gesetzlicher Erbfolge und gesetzlichem Güterstand ihrer Eltern insgesamt zu 1/2 erbberechtigt gewesen. Wer enterbt ist, als Abkömmling kraft gesetzlicher Erbfolge aber sonst geerbt hätte, hat einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben in Höhe der hälftigen Erbquote. So können z.B. Kinder nach dem erstversterbenden Vater von ihrer Mutter eine Zahlung in Höhe von insgesamt 1/4 des Nachlasswertes verlangen. Hat die Mutter aber nur eine Immobilie geerbt, wird sie diese verkaufen müssen, um die Kinder auszuzahlen.

Fortgeschrittene Testamentsverfasser versuchen dieses Problem zu lösen, indem sie anordnen, dass ein Kind, das nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Solche Straf- oder Verwirkungsklauseln machen zwar einen professionellen Eindruck, lösen das Problem aber nicht wirklich, wenn man bedenkt, dass auch in diesem Fall die Mutter die Immobilie verkaufen muss, um den Pflichtteil eines Kindes zu bedienen. Außerdem bewirken solche Regelungen nicht, dass ein „böswilliger“ Nachkomme sich hierdurch davon abhalten lässt, „Kasse zu machen“, denn auch der Pflichtteil nach der letztversterbenden Mutter hat einen erheblichen Wert. Weil die Mutter Alleinerbin wird, bemisst sich sein Wert aus dem gesamten Nachlass beider (!) Ehegatten, also auch aus dem Nachlass des Vaters, von dem das Kind ja bereits einen Pflichtteil erhalten hat. Das Kind, das nach dem Tod des Vaters den Pflichtteilsanspruch zieht, erhält den Pflichtteil nach dem Vater somit doppelt. Den Schaden hätten die loyalen Kinder, die bis zum Tod der Mutter warten, um zu erben.

 

Steuerliche Nachteile

Aber auch steuerlich gesehen führt das Berliner Testament zu Nachteilen, wenn man bedenkt, dass bereits im ersten Erbgang wertvolle Freibeträge verschenkt werden, mit deren Hilfe sich oft der Anfall von Erbschaftsteuer vermeiden ließe. Nach § 16 I Nr. 2 ErbStG haben die Kinder alle 10 Jahre einen Steuerfreibetrag von je EUR 400.000,- pro Zuwendung durch einen Elternteil, sei es durch eine lebzeitige Schenkung oder eine Verfügung von Todes wegen. Ehegatten haben untereinander EUR 500.000,- Freibetrag, im Erbfall eventuell noch zusätzliche EUR 256.000,- Versorgungsfreibetrag.

Geht man im obigen Fall davon aus, der erstversterbende Vater hätte EUR 1.500.000,- zu vererben, fallen im ersten Erbgang bereits circa EUR 140.000,- Erbschaftsteuer an, da die Mutter Alleinerbin ist und abzüglich ihrer Freibeträge einen Wert von EUR 744.000,- mit 19% versteuern muss. Bei deren Tod würde das Vermögen nochmals der Erbschaftsteuer bei den Kindern unterworfen, die aus den jeweils ihnen zugefallenen ca. EUR 680.000,- abzüglich ihrer Freibeträge (EUR 400.000) jeweils nach EUR 280.000 mit 11% versteuern müssten, d.h. nochmals je ca. EUR 30.000 beim Finanzamt lassen. Somit hätte das Berliner Testament gut EUR 200.000,- an Steuern gekostet, ein Vielfaches dessen, was die Eltern in eine professionelle Testamentsgestaltung investieren hätten müssen.

Im Fall gesetzlicher Erbfolge ohne ein solches Testament hätte ihre Mutter nur die Hälfte, d.h. EUR 750.000,- geerbt, was aufgrund ihrer Freibeträge steuerfrei geblieben wäre. Jedes Kind hätte bereits nach dem Vater im ersten Erbgang EUR 375.000,- geerbt und somit ebenfalls keine Erbschaftsteuer bezahlen müssen. Nach dem Tod der Mutter im zweiten Erbgang wäre den Kindern dann nur noch insgesamt EUR 750.000,- zugewendet worden, womit je Kind dessen EUR 375.000,- wiederum steuerfrei verblieben wären. Ohne Berliner Testament wäre damit bis zur zweiten Generation überhaupt keine Erbschaftsteuer angefallen.

Ist der Vater bereits verstorben, kann die Mutter das Berliner Testament zwar nicht mehr ändern. Sie kann aber gemeinsam mit ihren Kindern versuchen, die steuerlichen Folgen zumindest teilweise abzuwenden. Hier gibt es etwa die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und gesetzliche Erfolge eintreten zu lassen, wenn hierfür die sechswöchige Frist noch nicht abgelaufen ist. Möglich ist auch, dass Kinder nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils zwar ihren Pflichtteil verlangen, dieser jedoch nicht durch Zahlung, sondern gegen Übertragung entsprechender Miteigentumsanteile an einer Immobilie, die sich im Nachlass befindet, befriedigt wird.

 

Fazit

Das Berliner Testament ist unter bestimmten Bedingungen eine riskante Gestaltungsform, die nur in bestimmten Fällen sinnvoll sein kann. Selbstverständlich ist es nicht immer damit getan, kein Testament zu machen und auf die Folgen der gesetzlichen Erbfolge zu vertrauen. Je nach Familienverhältnissen und Höhe des Vermögens müssen - und können aber auch - Wege gefunden werden, um die Steuerlast zu mindern, Pflichtteilsansprüche zu vermeiden und dennoch den Nachlass ausgewählten Personen zukommen zu lassen.